Vereins - Satzung
Kleintierzuchtverein Z 280 Gundelsheim (1906)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Kleintierzuchtverein Z280 Gundelsheim (1906) e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Gundelsheim/Neckar, Kreis Heilbronn.
Der Verein ist seit 15.7.2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen. Aktenzeichen VR 1297.
Der Verein ist, über den zuständigen Kreisverband, mittelbares Mitglied bei den Landesverbänden der Kleintierzüchter von Württemberg und Hohenzollern.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977.
Zweck des Vereins ist die in rein gemeinnütziger Absicht begründete Förderung der Rassegeflügel-, Tauben- und Kaninchenzucht innerhalb des Vereins auf ideeller Grundlage zum Nutzen der Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Tiere. Darüber hinaus gilt die Arbeit des Vereins vor allem der Verbesserung der allge-meinen, nicht gewerbsmäßigen Geflügel-, Tauben und Kaninchen-haltung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Folgende Aufgaben ergeben sich für den Verein:
Eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden der Tierhygiene wird angestrebt.
§ 3 Mitglieder
Unmittelbare Mitglieder des Vereins sind:
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird durch die schriftliche Beitrittserklärung unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung und nach Zustimmung des Vorstandes erworben.
Lehnt der Vorstand die Mitgliedschaft ab, so ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet endgültig.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die im Verein eine ununterbrochene aktive Zugehörigkeit von mindestens 25 Jahren aufweisen können.
Zu Ehrenmitgliedern können vom Ausschuss vorzeitig auch Mitglieder ernannt werden, welche sich in der Kleintierzucht oder um den Verein in herausragender Weise verdient gemacht haben.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
Der Ausschluss aus dem Verein wird dem Auszuschließenden schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält auch die Rechtshilfebelehrung.
Den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ausschuss mit ein-facher Mehrheit. Gegen seine Entscheidung kann das betreffende Mitglied und der Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen. Die Mitglieder-versammlung entscheidet dann endgültig.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Jugendmitglieder
Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr können Mitglieder der Jugendgruppe werden.
Für die Jugendgruppe gilt die Satzung mit folgenden Zusatzbestimmungen:
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Ausscheidende Mitglieder haben die Beiträge bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und alle satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereins der Form und dem Sinn entsprechen zu befolgen.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Arbeit und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen, dem Verein im Rahmen seiner Arbeit nötigen Auskünfte zu erteilen und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
Die Mitglieder haben das recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.
Das Stimmrecht steht ihnen entsprechend der Regeln in der Satzung zu.
§ 10 Vereinsgelände
Im Rahmen der Erneuerung der Zuchtanlage wurde auch die Organisation derselben neu geregelt werden. Hierzu besteht ein ausführlicher Anhang zu dieser Satzung.
§ 11 Vereinsversammlungen
1. Monatsversammlungen
Allmonatlich soll eine Versammlung dieser Art stattfinden. Die Einladung hierzu erfolgt über das örtliche Nachrichtenblatt („Gundelsheimer Nachrichten“).
Die Monatsversammlungen dienen in erster Linie der Besprechung züchterischer Aspekte, in zweiter Linie auch der Erledigung laufender Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht vom Ausschuss wahrgenommen werden.
Bei allen Vereinsversammlungen hat der Vorsitzende das Hausrecht.
2. Hauptversammlungen
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt durch Veröffentlichung im örtlichen Nachrichtenblatt („Gundelsheimer Nachrichten“), mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung.
Anträge zur Versammlung müssen mindestens 8 Tage vor dem Hauptversammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Der Aufgabenkreis der Hauptversammlung umfasst:
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, im übrigen gemäß §36 und §37 BGB.
Jede ordnungsgemäß einberufene Monatsversammlung und jede Hauptversammlung ist, im Rahmen dieser Satzungsbestimmung, beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenübertragung ist nicht statthaft.
§ 12 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand und dem Ausschuss.
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Kassier, der Schriftführer, die Zuchtwarte der einzelnen Sparten, der Tätowiermeister, der Jugendvertreter sowie weitere Beisitzer.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der 1. Vorsitzende beruft die Ausschusssitzungen ein und leitet sie, ebenfalls die Versammlungen und alle sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Der 1. Vorsitzende überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Vereins, die Einhaltung der Satzung und die besonderen Bestimmungen, erteilt an den Kassier Zahlungsanweisung und sorgt für die Erledigung des Schriftwechsels.
§ 13 Der Ausschuss
Scheidet einer der Gewählten vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die nächste Hauptversammlung einen Ersatzmann zu wählen.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann vom Ausschuss ein Ersatzmann kommissarisch eingesetzt werden.
Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Die gewählten bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Kassier hat der Hauptversammlung einen Kassenbericht mit Vermögensaufstellung zu fertigen und der Versammlung vorzulegen.
Die Prüfung der Kasse und des Vermögens erfolgt durch mindestens zwei Kassenprüfer, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Über die jeweiligen Vorstands- und Ausschussversammlungen sowie über die Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll wird dann vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
§ 15 Vereinsvermögen
§ 16 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit erfolgen.
§ 17 Ausstellungen
Die Ausstellungen des Vereins sollen in jeder Hinsicht mustergültig aufgezogen werden. Grundlagen dazu sind die allgemeinen Ausstellungsbedingungen (AAB) der übergeordneten Organisationen.
Bei Beschickung von Ausstellungen müssen die ausgestellten Tiere Eigentum des Ausstellers sein.
§ 18 Sonstiges
Die Ämter im Verein sind Ehrenämter. Die Inhaber von Ehrenämtern haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen, wenn sie den Verein als Delegierte zu vertreten haben.
§ 19 Vereinsauflösung
Der Verein kann durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Satzungsannahme
Diese Satzung einschließlich des dazugehörigen Anhangs betreffs §10 Vereinsgelände wurde von der Hauptversammlung vom
29. März 2008
angenommen.
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung und mit der Annahme durch das zuständige Amtsgericht in Kraft.
Gundelsheim, den 29. März 2008
Die Annahme dieser Satzung und die ordnungsgemäße Durchführung dieser Hauptversammlung bestätigen:
2. Vorsitzender: Heinrich Döhler
Original dieser Satzung mit Unterschriften, Tagesordnung der entsprechenden Mitgliederversammlung sowie Aktenvermerk des Amtsgerichts Heilbronn über die Eintragungsnachricht ist bei den Vereinsakten aufbewahrt.
Das Satzungs-Orginal umfasst 9 Seiten
Kleintierzuchtverein Z 280 Gundelsheim e. V.
Bewirtschaftungs- und Nutzungsvereinbarung zur Zuchtanlage
am Ochsenweg ergänzend zu § 10 der Vereinssatzung
I. Allgemeines
Besitzer der Gemeinschaftszuchtanlage auf Flst. 6241, Ochsenweg 1-3 mit 64a 22 qm in Gundelsheim ist der Kleintierzuchtverein Z 280 Gundelsheim.
Die Gemeinschaftszuchtanlage ist gemäß Bau- und Lageplan vom 24. März 1998 und der baurechtlichen Genehmigung vom 21. August 1998 errichtet worden.
Das Grundstück wurde in Parzellen eingeteilt, die entsprechend der üblichen allgemeinen Gebäudenummerierung den Straßennamen Ochsenweg und die Nummern 5,7,9,11,13,15,17und 19 erhalten.
Für die Bewirtschaftung und Nutzung der Anlage hat die Jahreshauptversammlung am 25. März 2000 diese Bewirtschaftungs- und Nutzungsvereinbarung beschlossen.
II. Pacht - Kündigung
Pächter eines Zuchtplatzes kann jedes aktive Vereinsmitglied in der Regel nach einjähriger Mitgliedschaft werden. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Der Pachtvertrag ist nach Maßgabe dieser Vereinbarung abzuschließen. Der Antrag zur Pacht eines Zuchtplatzes ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Nichtmitglieder können keine Zuchtanlage anmieten.
Der Verein ist Eigentümer der Zuchtställe und der Außenanlagen.
Die Weiterverpachtung oder jede andere Art der Nutzungsüberlassung einer Parzelle durch einen Pächter an Dritte ist untersagt. Über eine Neuvergabe entscheidet grundsätzlich der Vorstand.
Tritt ein Zuchtplatzpächter aus dem Verein aus, endet auch der Pachtvertrag über den Zuchtplatz. Der Vorstand entscheidet über die Neuvergabe.
Stirbt der Pächter, so endet auch das Pachtverhältnis über den Zuchtplatz. Bei der Neuvergabe haben die nächsten Angehörigen den Vorrang, sofern sie selbst Vereinsmitglieder sind und die damit verbundenen Pflichten in vollem Umfang übernehmen. Eine private Weitervergabe des Zuchtplatzes ist auch in diesem Fall nicht gestattet.
Jeder Zuchtplatzpächter hat die von der Mitgliederversammlung festgelegte Pacht jährlich bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres oder bei einem Besitzerwechsel spätestens unmittelbar vor der Übergabe an die Vereinskasse zu entrichten.
Das Nutzungsentgelt wird von der Hauptversammlung festgelegt und spätestens alle drei Jahre von dieser überprüft.
Eine beiderseitige vierteljährliche Kündigung zum jeweiligen Quartalsende wird vereinbart. Die Pacht ist jedoch in jedem Fall für den Rest des Pachtjahres zu bezahlen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Das Pachtverhältnis kann dem Pächter fristlos gekündigt werden, wenn er
- im Zahlungsrückstand ist,
- vom Verein ausgeschlossen ist,
- sich vereinsschädigend verhält,
- gegen die Interessen der Zuchtgemeinschaft verstößt,
- die Gemeinschaftsarbeit verweigert,
- keine Rassetiere züchtet,
- sich nicht an den lokalen Ausstellungen beteiligt,
- oder wenn er grob gegen die Vereinssatzung, gegen die Bestimmungen der
Nutzungsvereinbarung oder gegen den Pachtvertrag verstößt.
Über eine fristlose Kündigung entscheidet der Ausschuss. Pachtjahr ist das Kalenderjahr.
Bei einer Kündigung oder Rückgabe muss sich der Zuchtplatz samt seinen Einrichtungen, wie dem Gebäude und der Umzäunung in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Das Gebäude ist besenrein zu verlassen.
Müssen vom Verein Reparaturarbeiten ausgeführt oder veranlasst werden, gehen diese zu Lasten
des Pächters. Die Reparaturkosten werden dem Pächter in Rechnung gestellt und sind innerhalb eines Monats zu bezahlen.
Das Befahren des Zufahrtsweges zur Zuchtanlage mit Pkw, Lkw und anderen Fahrzeugen ist nur zum Be- und Entladen erlaubt. Das Be- und Entladen ist in den dafür vorgesehenen Haltebuchten vorzunehmen. Zum Parken sind die Parkplätze am Züchterheim und der Ausstellungshalle zu benutzen.
III. Nutzung
Es dürfen nur Rassetiere gezüchtet und gehalten werden, die vom Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG), vom Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter (ZDK), sowie dem Verband der Ziergeflügelzüchter (VZI) anerkannt bzw. zugelassen sind.
Wassergeflügel sollte wegen geringer Auslauffläche und fehlendem Fließwasser nicht gehalten werden. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
Der Züchter ist verpflichtet, auf Vereinsschauen des Z 280 mindestens vier ordnungsgemäß beringte oder tätowierte eigene Rassetiere auszustellen. Kann wegen Krankheit der Tiere eine Vereinsschau nicht beschickt werden, ist dies vom Züchter mittels tierärztlichem Attest nachzuweisen.
IV. Arbeitseinsätze
Bei anfallenden Arbeiten und Arbeitseinsätzen zur Pflege und Unterhaltung des Zufahrtsweges der äußeren Umzäunung und der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen sowie der Entleerung der Dunglege haben die Pächter jährlich freiwillige Arbeitsstunden zu leisten, welche vom Verein festgelegt werden. Nicht geleistete Arbeitsstunden müssen dem Pächter mit einem angemessenen Stundensatz berechnet werden.
Der Pächter erhält vom Verein je einen Schlüssel zu den Stallungen und Parzellen. Er verpflichtet sich, diese keinem Unbefugten zu überlassen. Für Schäden, die aus der etwaigen Weitergabe der Schlüssel entstehen, haftet der Pächter.
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Schlüssel an den Verein zurückzugeben.
V: Haftung
Kinder unter 10 Jahren dürfen nur unter Aufsicht in die Zuchtanlage. Eltern haften für ihre Kinder. Hunde sind an der Leine zu führen.
Der Kleintierzuchtverein Z 280 Gundelsheim unterhält außer der Elementarschadenversicherung
keinerlei Haftpflicht- oder sonstigen Versicherungen. Der Verein haftet nicht bei Beschädigungen, Diebstahl und Personenschaden. Der jeweilige Pächter hat den Verein von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
VI. Parzellen
Die Parzellen haben eine Grundstücksfläche von 300 –350 qm und sind mit einem 2 m hohen kunststoffummantelten Drahtgeflecht mit Fußmauer eingefriedigt.
Baurechtlich genehmigungsfreie Anlagen wie weitere Häuser und Dächer dürfen auf der Parzelle nicht errichtet werden. Der Bau von Volieren ist in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung durch den Ausschuss erlaubt. Sie müssen ansprechend gestaltet werden und dürfen den Gesamteindruck der Anlage nicht stören.
Vor der Ausgestaltung des Zuchtplatzes ist der Vorstand zu hören. Die nicht überbauten Bereiche sind überwiegend als Grünflächen anzulegen und zu pflegen. Die Flächen zwischen Gebäude und Zufahrtsweg sind als Vor- und Ziergarten anzulegen. Sie sollen so gestaltet sein, dass sie sich gut in die Gesamtanlage einfügen. Zur Beschattung der Ausläufe dürfen ausschließlich einheimische Laubgehölze verwendet werden. Im übrigen ist der vom Landratsamt Heilbronn genehmigte Bepflanzungsplan vom 07.07.98 zu beachten und einzuhalten.
Die Unterteilung der Auslaufflächen soll mit grünem Maschendrahtzaun (Höhe 2.00m) erfolgen.
Jede Parzelle ist mit Wasser- und Stromanschluss versehen, für deren Unterhaltung und Frostsicherheit der jeweilige Züchter zu sorgen hat. Strom- und Wasserzähler müssen jederzeit vom Verein mühelos abgelesen und überwacht werden können.
Die Strom- und Wassergebühren werden alle halbjährlich abschlägig pauschal mittels Lastschriftverfahren erhoben und jährlich nachträglich abgerechnet. Sie richten sich nach den Bestimmungen der Lieferwerke.
Jeder Pächter ist verpflichtet seine Zäune in Ordnung zu halten, dass ein Durchschlüpfen oder Überfliegen seiner Tiere in einen anderen Zuchtplatz oder das Eindringen von Wildtieren oder Hunden vermieden wird. Hiervon ausgenommen sind Tauben, jedoch muss die amtliche Sperrzeit eingehalten werden.
Zum Schutz vor Raubvögeln können die Ausläufe mit Drahtgeflecht oder Kunststoffnetzen überspannt werden. Die Netze sind so anzubringen, dass die Außenumzäunung insbesondere durch Schneelast nicht beschädigt werden kann und ein guter optischer Gesamteindruck erhalten bleibt. Für Schäden an der Umzäunung, die durch das Befestigen der Netze entsteht, haftet der Pächter.
Für die Sauberhaltung, Unterhaltung und Renovierung der Ausläufe hat der Pächter selbst zu sorgen.
Zur Unterhaltung gehört auch die Sauberhaltung des Zufahrtsweges und das Grasmähen außerhalb des südlichen Zaunes auf einer Breite von 0,5m, sowie die Abfallbeseitigung.
Auf den Zuchtplätzen dürfen weder Dung noch sonstiger Unrat gelagert werden. Der anfallende Dung ist auf die zentrale Dunglege zu bringen. Einzeldunglegen dürfen nicht errichtet werden.
Kadaver dürfen nicht vergraben, sondern müssen schnellstmöglich vom Zuchtplatz entfernt werden.
VII. Stallgebäude
Auf der Parzelle steht ein Stallgebäude mit einer Grundfläche von 8,5 x 5,5 m samt Scharrraum von 2 auf 8,5 m. Das Gebäude ist schlüsselfertig ausgebaut. Fenster und Türen sind eingesetzt, Außen- und Innenputz sind aufgebracht. Alle Versorgungs- und Entsorgungsanschlüsse und Leitungen sind im Gebäude vorhanden.
Die Stallungen dürfen außen baulich nicht verändert oder erweitert werden. Die Parzelle und der Innenraum des Stallgebäudes kann vom Züchter nach Absprache mit der Vorstandschaft nach eigenem Bedarf eingeteilt werden. Die Einbauten sind jeweils nach dem neuesten Erkenntnisstand der Tierzucht anzufertigen und anzulegen.
Soweit bauliche Einrichtungen geschaffen werden, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, ist auf deren fachgerechte Ausführung zu achten. Dies gilt im besonderen für zusätzliche Installationen im Elektro- und Sanitärbereich. Sie gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vereins über. Ein Anspruch auf Entschädigung auch bei Auflösung des Vertrages besteht nicht.
Der Pächter hat für einen sauberen Anstrich der Stallanlagen zu sorgen.
Bei Aufgabe des Zuchtplatzes kann der Innenausbau vom neuen Pächter gegen Erstattung eines angemessenen Betrages an den Vorbesitzer übernommen werden. Als Abschreibungssätze werden in Anlehnung an die Wertermittlungsrichtlinien von Kleingärten beim Pächterwechsel für Holz 10% und für Beton, Metall und Stein je 7% pro Jahr empfohlen.
Kann keine Einigung über die Vergütung erzielt werden, so ist die Anlage innerhalb einer vom Vorstand festgesetzten Frist in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Die Ausläufe müssen immer begrünt sein. Eine Überbesetzung ist zu vermeiden, damit die geschlossene Grünfläche erhalten bleibt. Die Blumenbeete und Gehwege sind zu pflegen und in Ordnung zu halten Dazu gehört auch das regelmäßige Mähen der Ausläufe.
VIII. Gesundheitsvorsorge
Jeder Zuchtplatzpächter ist zur Ungeziefer- und Krankheitsbekämpfung verpflichtet. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen. Mäuse und Ratten sind ständig mittels Dauerköder, Läuse, Milben, Federlinge mit geeigneten handelsüblichen Insektenvertilgungsmitteln zu bekämpfen.
Bei schwerem Parasitenbefall, Ansteckungsgefahr oder Ausweitung einer Krankheit ist sofort der 1. Vorsitzende oder der entsprechende Zuchtwart zu benachrichtigen.
Bei Seuchenausbruch sind die vom Tierarzt und Kreisveterinär erlassenen Bestimmungen einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung haftet der verursachende Pächter für alle daraus entstehenden Schäden.
Die Ställe sind in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren. Für gute Pflege und Fütterung der Tiere ist Sorge zu tragen. Auf art- und tiergerechte Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere ist zu achten.
Die Mindestanforderungen an Stall- und Auslaufflächen, Käfiggrößen, Sitzplatzflächen, Wasser- und Futtergefäßen usw. dürfen keinesfalls unterschritten werden.
Der Vorsitzende zusammen mit den Zuchtwarten haben das Recht, die Parzellen und Stallungen in Anwesenheit des Züchters jederzeit zu besichtigen. Zur Begehung ist der Kommission freier Zugang zu den Plätzen und Einblick in die Stallungen zu gewähren. Bei Beanstandungen sind weitere Besichtigungen zulässig, Beanstandungen sind unverzüglich abzustellen.
Frühere Beschlüsse des Vereins, die dieser Ordnung widersprechen, treten hiermit außer Kraft.
Gundelsheim den 29. März 2008
Kleintierzuchtverein Z 280 Gundelsheim e. V.
1. Vorsitzender: gez. Hubert Mühlbeyer
2. Vorsitzender: gez. Heinrich Döhler
Diese Bewirtschaftungs- und Nutzungsvereinbarung umfasst im
Orginal 4 Seiten
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Gundelsheim, den .......................................
Pachtvertrag
Der Kleintierzuchtverein Z 280 Gundelsheim verpachtet an
Herrn / Frau ..............................................................................................................
Straße:.......................................................................................................................
Wohnort:...................................................................................................................
die Parzelle Ochsenweg Nr. ....................................................................................
ab ....................................................... für ........................................................Jahre
Der Mietpreis beträgt .............€ (……………………………………………………€) jährlich. Er ist jährlich vorab spätestens bis zum 31.03. des laufenden Jahres an den Kleintierzucht-verein Z 280 abzuführen.
Als Abschlag für Strom und Wasser werden monatlich ................€ festgesetzt.
Dieser Betrag wird halbjährlich per Lastschriftverfahren eingezogen.
Eine genaue Abrechnung erfolgt am Jahresende. Der Mietzins wird alle drei Jahre von der Jahreshauptversammlung überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt.
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1. Vorsitzender Pächter
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Abbuchungsermächtigung
für Mietzins, Strom- / Wasserabschlagszahlungen und Jahresabrechnung sowie für
Mitgliederbeiträge.
Pächter:.....................................................................
Bank..........................................................................
IBAN:...........................................................................
BIC.:....................................................................
Unterschrift:..............................................................
Gundelsheim Datum:…………………….....